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Kapitel 9: Betäubungsmittel & Grenzen — BtMG Erste Hilfe

Kurshandbuch Betriebssanitäter Ausbildung“ mit großem Schriftzug „Kapitel 9“ und Untertitel „Betäubungsmittel & Grenzen“; im Hintergrund ein Notarzt-/Rettungsfahrzeug mit Blaulicht und „NOTARZT“-Schriftzug, unten das Logo „Rettungsanker Rettungsdienstschule

Einleitung in das Fachthema

Intoxikationen gehören zu den Einsatzrealitäten im Betrieb – nicht nur durch „Drogen“, sondern auch durch Medikamente (z. B. starke Schmerzmittel) oder Gefahrstoffe. Für Betriebssanitäter*innen ist das Thema heikel, weil medizinische Dringlichkeit und rechtliche Grenzen eng beieinanderliegen: Du willst helfen, darfst aber nicht „therapieren wie ein Arzt“. Dieses Kapitel gibt dir einen klaren Handlungsrahmen: Was regelt das Betäubungsmittelgesetz, wo liegen die Grenzen der Ersten Hilfe – und wie handelst du im Betrieb sicher, schnell und prüfungsfest?



BtMG Erste Hilfe

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt in Deutschland den Umgang mit Betäubungsmitteln – also insbesondere Besitz, Erwerb, Abgabe und Verabreichung, soweit keine Erlaubnis besteht. Der Kern für den betrieblichen Sanitätsdienst: Betriebssanitäter*innen haben in der Regel keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis. Daraus folgt: BtM dürfen im Betrieb nicht „frei“ vorgehalten, verteilt oder verabreicht werden, nur weil es medizinisch sinnvoll erscheint. Unerlaubter Umgang kann strafbar sein (z. B. nach § 29 BtMG).



Was ist im Betrieb das Hauptproblem?

In der Praxis entstehen drei typische Risikofallen:


  • „Kannst du mir was geben?“ – Mitarbeitende erwarten „Medikamentenhilfe“. Bei BtM (z. B. opioidhaltige Schmerzmittel) ist das ohne klare Berechtigung tabu.


  • „Wir lagern mal vorsorglich…“ – BtM im Erste-Hilfe-Raum zu lagern ist nicht einfach eine Organisationsfrage, sondern eine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr mit strengen Voraussetzungen (Erlaubnis, Verantwortlichkeit, Dokumentation, Sicherung).


  • „Ich helfe ja nur“ – gute Absicht schützt nicht, wenn es sich um unerlaubtes Abgeben/Verabreichen handelt.


Prüfungsmerker: Erste Hilfe = Unterstützen, Überbrücken, Alarmieren – nicht BtM-Therapie.



Wie passt das zur Hilfeleistungspflicht?

Die Pflicht zu helfen (z. B. § 323c StGB) verlangt Hilfe, soweit sie erforderlich und zumutbar ist – ohne erhebliche Eigengefahr.


Wichtig: Aus der Hilfeleistungspflicht folgt nicht, dass du BtM verabreichen „musst“ oder „darfst“. Deine Hilfeleistung wird über sichere, anerkannte Erste-Hilfe-Maßnahmen erfüllt: Notruf, Eigenschutz, Atemweg/Atmung/Kreislauf sichern, Überwachung, Lagerung, Wärmeerhalt, Vorbereitung der Übergabe.



Patienteneigene Medikamente vs. betriebliche Vorräte

Für die Praxis entscheidend ist die Unterscheidung:


  • Patienteneigene Notfallmedikation (z. B. Asthmaspray, Allergie-Notfallset, ggf. individuell verordnete Medikamente): Hier darfst du – bei Einwilligung oder mutmaßlichem Willen – unterstützen, weil du nicht „abgibst“, sondern bei der bestimmungsgemäßen Anwendung hilfst (prüfungslogisch: unterstützende Erste Hilfe).


  • Betriebliche Medikamentenbevorratung: Sobald der Betrieb Medikamente bereitstellt, braucht es klare Regelungen (Zuständigkeit, Lagerung, Zugriff, Kontrolle, Dokumentation). Bei BtM ist die Hürde besonders hoch (Bundesopiumstelle/BfArM, Erlaubnis- und Dokumentationspflichten).



Fallbeispiel „Opioid-Überdosierung“: Was darfst du – was nicht?

Bei einer vermuteten Opioid-Überdosierung (z. B. starke Schläfrigkeit, Atemdepression, Zyanose) zählt ABCDE und schnelle Rettungsdienst-Alarmierung. Falls im Betrieb Naloxon verfügbar wäre, ist das ein Sonderfall, weil sich die Abgaberegeln aktuell entwickeln (in Deutschland wird ein breiterer Zugang diskutiert, inklusive rezeptfreier Abgabe von Naloxon-Nasenspray für Notfälle).


Für den Betrieb heißt das prüfungsfest:

  • Ohne betriebliches Konzept/Einweisung: kein „Experimentieren“.

  • Mit klarer betrieblicher Regelung/Schulung (z. B. für definierte Risikobereiche): Nur dann kann ein solches Medikament sinnvoll und sicher in Abläufe integriert werden – mit Dokumentation und Übergabe.


Praxis-Satz für die Übergabe: „Verdacht auf Intoxikation, Atemfrequenz…, Bewusstseinslage…, Maßnahmen: Atemweg gesichert/Seitenlage/Beatmungshilfe, O₂ falls betrieblich vorgesehen, Vitalwerte, Verlauf.“



BtM-Fund im Betrieb: Was ist deine Rolle?

Manchmal findet man am Einsatzort Tabletten, Pflaster, Pulver, Spritzen. Hier gelten klare Prioritäten:


  • Eigenschutz / Gefahrstoffe / Nadelstich vermeiden (keine ungeschützte Manipulation).


  • Sichern, nicht einstecken: Du bist nicht „Beweissammler“. Wenn es für die Behandlung wichtig ist, dokumentiere/übergebe Informationen (z. B. Verpackung/Beipackzettel am Fundort belassen und Rettungsdienst/Polizei informieren – je nach Lage und Betriebsablauf).


  • Keine eigenständige „Entsorgung“ von BtM-Funden ohne betriebliches Verfahren.



Was wird in der Prüfung gern gefragt?

Typische Prüfungsfragen lassen sich mit drei Merksätzen beantworten:


  1. BtMG setzt Grenzen: Unerlaubter Besitz/Abgabe/Verabreichung kann strafbar sein (§ 29 BtMG).

  2. Erste Hilfe bleibt möglich: Hilfeleistungspflicht erfüllst du durch sichere Erste-Hilfe-Maßnahmen, nicht durch BtM-Gabe (§ 323c StGB: erforderlich, zumutbar, ohne erhebliche Eigengefahr).

  3. Organisation schlägt Improvisation: Wenn der Betrieb spezielle Risiken hat (z. B. Gefahrstoffe/Antidote, ggf. Naloxon in definierten Settings), braucht es Konzept, Einweisung, Lagerung, Kontrolle, Dokumentation.



3 Learnings des Tages

BtMG Erste Hilfe: BtM dürfen im Betrieb ohne Erlaubnis nicht bevorratet, abgegeben oder verabreicht werden; unerlaubter Umgang kann strafbar sein (§ 29 BtMG).


Hilfeleistungspflicht bleibt bestehen, aber innerhalb sicherer, zumutbarer Maßnahmen (Notruf, ABCDE, Überwachung, Übergabe) – nicht als BtM-Therapie.


Sondermedikation braucht Struktur: Wenn spezielle Mittel (z. B. Antidote/Naloxon) relevant sind, dann nur mit betrieblichem Konzept, Schulung, Zugriffskontrolle und Dokumentation.



Zusammenfasung Wissen merken für Prüfung

Merke: Unterlassen ist strafbar, Improvisieren mit BtM aber auch. Du hilfst rechtssicher durch Standardmaßnahmen und klare Übergabe – BtM nur im geregelten, erlaubten Rahmen.



Abschluss & Zusammenfassung

BtM-Themen wirken im Notfall bedrohlich, sind aber mit einem klaren Grundsatz beherrschbar: Versorgung nach Standard, keine unerlaubte Medikamentengabe. Als Betriebssanitäter*in schaffst du Sicherheit, indem du Eigenschutz, Notruf, strukturiertes Vorgehen und saubere Übergabe konsequent umsetzt – und gleichzeitig im Betrieb dafür einstehst, dass Spezialrisiken nicht improvisiert, sondern organisiert werden.



Quellen & Grundlagen

  • DGUV Grundsatz 304-002 „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“, DGUV, 2022.

  • DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, DGUV, 2017.

  • DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“, DGUV, 2023.

  • Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG), Bundesrepublik Deutschland, laufende Fassung (Gesetze im Internet).

  • Strafgesetzbuch § 323c „Unterlassene Hilfeleistung“, Bundesrepublik Deutschland (Gesetze im Internet).

  • BfArM (Bundesopiumstelle): Hinweise/Dokumentationspflichten im Betäubungsmittelverkehr.

  • Deutscher Bundestag: geplanter breiterer Zugang zu Naloxon (Kurzmeldung).


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