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Kapitel 8: Medikamente im Betrieb — Medikamente Erste Hilfe Betrieb

Kurshandbuch Betriebssanitäter Ausbildung“ mit großem Schriftzug „Kapitel 8“ und Untertitel „Medikamente im Betrieb“; im Hintergrund unscharfe Tabletten und Kapseln, unten das Logo „Rettungsanker Rettungsdienstschule

Einleitung in das Fachthema

„Haben wir hier ein Medikament?“ – diese Frage kommt im Notfall schneller als man denkt: Allergischer Schock, Vergiftung, Asthma-Anfall oder Unterzuckerung. Gleichzeitig ist genau hier die Fehlerquote hoch, weil viele Betriebe keine klaren Regeln haben. Betriebssanitäter*innen müssen deshalb zwei Dinge gleichzeitig beherrschen: medizinische Dringlichkeit erkennen – und rechtssicher handeln.


Dieses Kapitel macht das Thema prüfungsfest: Welche Medikamente sind im Betrieb überhaupt sinnvoll bzw. vorgesehen? Was darfst du als Erste-Hilfe-Leistung unterstützen? Und wie muss die Organisation aussehen, damit niemand „auf Zuruf“ improvisiert?



Medikamente Erste Hilfe Betrieb

Unter Medikamente Erste Hilfe Betrieb versteht man nicht „Schmerztabletten im Verbandkasten“, sondern eine gezielte, begründete und organisierte Bereitstellung von Arzneimitteln für definierte Risiken im Betrieb – plus klare Regeln zur Anwendung.



Grundsatz: Medikamente sind keine Standard-Erste-Hilfe-Ausstattung

Im klassischen Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten) sind normalerweise keine frei verteilten Arzneimittel vorgesehen. Der Grund ist simpel: Arzneimittel haben Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und können bei falscher Anwendung Schaden verursachen. Für Betriebssanitäter*innen gilt daher als Prüfungsmerker:


  • Keine „Betriebsapotheke“ für Alltagsbeschwerden (Kopfweh, Erkältung, „nimm mal eine Ibu“).

  • Medikamente werden nur dann Thema, wenn sie für konkrete Gefährdungen notwendig sind und organisatorisch abgesichert bereitgehalten werden.



Ausnahme: Lebensrettende Medikamente bei besonderer Gefährdung (z. B. Antidote)

DGUV-Unterlagen betonen, dass – zusätzlich zum üblichen Erste-Hilfe-Material – bestimmte lebensrettende Medikamente erforderlich sein können, etwa Antidote, wenn im Betrieb eine relevante Vergiftungsgefahr besteht. Dann reicht „vorrätig haben“ aber nicht: Es muss auch geregelt sein, wer diese Mittel wann einsetzen darf und welche Weiterbildung/Unterweisung dafür erforderlich ist.


Praxisübersetzung für Betriebssanitäter*innen:

  • Antidote sind Gefährdungsbeurteilungs-Medikation (nur, wenn das Risiko real ist).

  • Lagerung, Zugriff, Verfall, Temperaturbereich, Zuständigkeit und Notfallablauf müssen schriftlich fixiert sein.

  • Ohne Einweisung/Training ist ein Antidot im Schrank eher Risiko als Hilfe.



Patienteneigene Notfallmedikamente: Unterstützen ist Erste-Hilfe-Leistung

Ein sehr wichtiger, praxisnaher Punkt aus dem DGUV-Handbuch: Die Gabe mitgeführter Notfallmedikamente (z. B. Allergie-Notfallset) kann eine Erste-Hilfe-Leistung sein und Leben retten – diese Sets sind ausdrücklich für Laien konzipiert und grundsätzlich einfach anwendbar.


Das bedeutet für dich:

  • Wenn Betroffene ihr eigenes Notfallmedikament dabei haben (z. B. Adrenalin-Autoinjektor, Asthmaspray), ist es in vielen Situationen richtig, bei der Anwendung zu unterstützen, sofern die Person einwilligt bzw. die Lage es erfordert (mutmaßlicher Wille).

  • Du gibst dann nicht „dein“ Medikament, sondern hilfst bei der bestimmungsgemäßen Anwendung eines patienteneigenen Notfallsets.


Prüfungsmerker: Unterstützen statt „verordnen“. Du ersetzt keine ärztliche Therapie – du überbrückst lebensbedrohliche Zeit.



Organisation im Betrieb: Werksarzt, Betriebsanweisung, Zugriff, Dokumentation

Sobald Medikamente im Betrieb bereitgehalten werden (z. B. Antidote), braucht es eine saubere Organisation. In DGUV-Darstellungen tauchen Arzneimittel (z. B. Antidot) als Teil betrieblicher Hilfseinheiten auf – das unterstreicht: Es ist eine Struktursache, nicht die Entscheidung einer einzelnen Person „im Dienst“.


Ein praxistaugliches System enthält:


  • Betriebsanweisung/Notfallplan: Indikation (wann?), Ablauf (wie?), Zuständigkeit (wer?), Alarmierung (wen rufen?), Übergabe (Rettungsdienst/Arzt).


  • Lager- und Prüfkonzept: Zugriffsschutz, Temperatur, Verfall, Vollständigkeit, regelmäßige Kontrolle (mit Nachweis).


  • Qualifikationsregel: Wer ist geschult? Wie wird Fortbildung organisiert?


  • Dokumentation: Was wurde gegeben/unterstützt, Zeitpunkt, Wirkung/Verlauf, Übergabe an Rettungsdienst.


Für Betriebssanitäter*innen ist das auch Rollenklärung: Du bist häufig die Person, die Mängel zuerst sieht (abgelaufen, unklarer Zugriff, fehlender Plan) – und du solltest diese Punkte aktiv in die betriebliche Prävention zurückmelden.



Rechtlicher Rahmen (prüfungsorientiert): Was du können musst, ohne Jurist zu sein

Für die Prüfung reicht meist eine saubere Linie:


  • Medikamente ohne klare betriebliche Regel: im Zweifel nicht ausgeben.


  • Patienteneigene Notfallmedikamente: Anwendung unterstützen ist Erste Hilfe, wenn einwilligungsfähig bzw. mutmaßlicher Wille gegeben ist.


  • Betriebsseitig bereitgehaltene Spezialmedikation (Antidote): nur im Rahmen definierter Abläufe und Qualifikation.


  • Immer: Notruf/ärztliche Abklärung frühzeitig organisieren, Verlauf beobachten, dokumentieren, übergeben.



Verbindung zur Ausbildung: Arzneimittel-Know-how gehört zum BSAN-Niveau

Der DGUV-Grundsatz zur Betriebssanitäter-Ausbildung sieht ausdrücklich vor, dass Teilnehmende Arzneimittelformen kennen, Verabreichungswege benennen und die Gabe sachgerecht vorbereiten sowie dabei helfen können. Das ist exakt die Kompetenz, die du im Betrieb brauchst: nicht „wild verabreichen“, sondern sicher unterstützen, Risiken einschätzen und strukturiert handeln.



3 Learnings des Tages

  • Medikamente sind nicht Standard im Verbandkasten: Keine „Betriebsapotheke“ für Alltagsbeschwerden – das ist organisatorisch und rechtlich riskant.


  • Ausnahme bei Gefährdung: Bei realer Vergiftungsgefahr können Antidote als lebensrettende Medikamente erforderlich sein – dann aber nur mit Plan, Zugriffskonzept und Schulung.


  • Patienteneigene Notfallsets: Die Unterstützung bei mitgeführten Notfallmedikamenten (z. B. Allergie-Set) ist eine Erste-Hilfe-Leistung und kann Leben retten.



Zusammenfasung Wissen merken für Prüfung

Merke: Medikamente im Betrieb nur geregelt und begründet. Unterstütze patienteneigene Notfallmedikation – und halte betriebliche Spezialmedikation (z. B. Antidote) nur mit klaren Abläufen, Qualifikation und Dokumentation vor.



Abschluss & Zusammenfassung

„Medikamente“ sind im betrieblichen Sanitätsdienst ein Hochrisiko-Thema – nicht nur medizinisch, sondern auch organisatorisch. Betriebssanitäter*innen schaffen Sicherheit, indem sie Standards einfordern: Gefährdungsbeurteilung → definierte Medikamente (wenn nötig) → Schulung → Lagerung/Prüfung → Einsatzablauf → Dokumentation/Übergabe. So entsteht eine Erste Hilfe, die im Ernstfall schnell wirkt – und im Nachgang standhält.



Quellen & Grundlagen

  • DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), 2017.

  • DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“, DGUV, 2023.

  • DGUV Grundsatz 304-002 „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“, DGUV, 2022.

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, DGUV, 2013.

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