Kapitel 3: DGUV Vorschriften 1 – rechtlicher Rahmen
- Alexander Lörbs

- vor 9 Stunden
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Einleitung in das Fachthema
Im Betrieb ist Erste Hilfe nicht „freiwillige Hilfsbereitschaft“, sondern rechtlich organisierter Arbeitsschutz. Wer als Betriebssanitäter*in handelt, bewegt sich deshalb immer in einem klaren Rahmen: Der Unternehmer muss eine wirksame Erste Hilfe sicherstellen – und Beschäftigte haben Pflichten zur Mitwirkung. Dieses Kapitel ordnet die DGUV-Vorschriften ein und zeigt dir, welche Paragraphen du für Prüfung und Praxis wirklich beherrschen musst.
Wichtig: In Deutschland laufen zwei Stränge parallel.
Staatliches Arbeitsschutzrecht (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung) legt Grundpflichten fest.
Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger (DGUV Vorschriften) konkretisieren diese Pflichten für Unternehmer und Versicherte. Für dich heißt das: Du lernst nicht nur „wie“, sondern auch „warum“ bestimmte Abläufe verbindlich sind.
DGUV Vorschrift 1
Die DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift, die quer über Branchen hinweg gilt. Sie richtet sich an Unternehmer und Versicherte und beschreibt Grundpflichten, Organisation und Verhalten – inklusive eines eigenen Abschnitts zur Ersten Hilfe.
Wo steht die Erste Hilfe in der DGUV Vorschrift 1?
Im Aufbau der Vorschrift findest du einen klaren Schwerpunkt: Im Kapitel „Maßnahmen bei besonderen Gefahren“ gibt es den Abschnitt „Erste Hilfe“ mit den Paragraphen § 24 bis § 28. Das ist prüfungsrelevant, weil hier die Kernfragen beantwortet werden:
Was muss der Unternehmer organisatorisch sicherstellen?
Welche Einrichtungen, Sachmittel und Personal werden gefordert?
Wie sind Ersthelfer und Betriebssanitäter geregelt?
Welche Pflichten haben die Versicherten (Beschäftigten)?
Als Betriebssanitäter*in brauchst du diesen Rahmen, um im Betrieb nicht nur medizinisch korrekt, sondern auch prozesssicher zu arbeiten (Alarmierung, Transport, Dokumentation, Nachweise).
Grundpflichten des Unternehmers: „Wirksame Erste Hilfe“ ist Pflicht
Schon in den Grundpflichten wird deutlich: Der Unternehmer muss Maßnahmen zur Prävention treffen – inklusive wirksamer Erster Hilfe. „Wirksam“ bedeutet in der Praxis: Hilfe ist erreichbar, Material ist verfügbar, Personal ist ausgebildet, Abläufe sind bekannt und werden gelebt. Genau hier entstehen die typischen Audit- und Prüfungsfragen: „Was hat der Unternehmer konkret zu tun, damit Erste Hilfe funktioniert – und nicht nur theoretisch existiert?“
§ 24: Allgemeine Pflichten des Unternehmers bei der Ersten Hilfe
§ 24 ist der „Ankerparagraph“: Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Einrichtungen/Sachmittel und Personal für Erste Hilfe und Rettung aus Gefahr bereitstehen. Außerdem muss nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und – falls nötig – ärztliche Versorgung veranlasst werden. Dazu gehört auch der sachkundige Transport Verletzter.
Für deine Praxis ist besonders wichtig:
„Unverzüglich“ heißt: kein Suchspiel nach Material, keine unklaren Zuständigkeiten.
„Sachkundig transportieren“ heißt: nicht „irgendwie tragen“, sondern angepasst an Verletzung, Zugang, Hilfsmittel und betriebliche Bedingungen.
§ 24 enthält außerdem zwei häufig abgeprüfte Punkte:
Aushänge/Informationen: Notruf, Standorte, Erste-Hilfe-Personal, Ärzt*innen/Krankenhäuser müssen schriftlich bekannt gemacht und aktuell gehalten werden.
Dokumentation: Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren, fünf Jahre verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln.
Merksatz für die Prüfung: Bereitstellen – Veranlassen – Transportieren – Informieren – Dokumentieren.
§ 25: Einrichtungen und Sachmittel – vom Notruf bis zum Erste-Hilfe-Raum
§ 25 konkretisiert, was „bereitstellen“ praktisch bedeutet:
Der Unternehmer muss durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Hilfe schnell herbeigerufen und zum Einsatzort geleitet werden kann (Notruf- und Einweisungskette).
Mittel zur Ersten Hilfe müssen schnell erreichbar, leicht zugänglich, geschützt und in ausreichender Menge vorhanden sein – und regelmäßig ergänzt/erneuert werden.
Je nach Betrieb müssen Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.
In bestimmten Größenordnungen bzw. je nach Gefährdung ist ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung erforderlich.
Für Betriebssanitäter*innen bedeutet das: Du solltest im Betrieb jederzeit beantworten können:
„Wie wird intern alarmiert – und wer weist den Rettungsdienst ein?“
„Wo ist Material – und wer kontrolliert Nachfüllung/Verfalldaten?“
„Welche Transportmittel nutzen wir innerbetrieblich (Trage, Rettungstuch etc.)?“
§ 26 und § 27: Ersthelfer vs. Betriebssanitäter – zwei Rollen, ein Ziel
§ 26 regelt die Zahl und Ausbildung der Ersthelfer. Kernidee: Es muss über die gesamte Betriebs-/Arbeitszeit genügend ausgebildetes Personal verfügbar sein. Für dich wichtig: Ersthelfer sind keine „Extra-Stelle“, sondern erfüllen diese Aufgabe als Teil ihrer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht – innerhalb ihrer Ausbildung.
§ 27 regelt die Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter. Hier wird es BSAN-spezifisch:
Bestimmte Betriebe/Baustellen brauchen mindestens einen Betriebssanitäter (abhängig von Personenzahl und Unfallgeschehen).
Betriebssanitäter dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie Grundausbildung + Aufbaulehrgang absolviert haben (oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation vorliegt).
Es besteht die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung innerhalb von drei Jahren.
Prüfungslogik: Ersthelfer sichern die Basisversorgung – Betriebssanitäter*innen erhöhen die Versorgungs- und Organisationsfähigkeit bei größerer Gefährdung/Komplexität.
§ 28: Unterstützungspflichten der Versicherten – Mitwirkung ist Pflicht
Die DGUV Vorschrift 1 macht klar: Auch Versicherte (Beschäftigte) haben Pflichten. Dazu zählt, sich – im Rahmen der Unterstützungspflichten – als Ersthelfer ausbilden und in der Regel alle zwei Jahre fortbilden zu lassen (sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen) und sich für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich: Unfälle sind unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.
Für die Praxis heißt das: Gute Erste Hilfe ist Teamarbeit – Meldung, Absicherung, Einweisung, Material holen, Dokumentation vorbereiten.
Ordnungswidrigkeiten: Wenn Pflichten verletzt werden
Ein letzter Prüfungsbaustein: Verstöße gegen bestimmte Pflichten der DGUV Vorschrift 1 können als Ordnungswidrigkeit bewertet werden. Besonders relevant im Erste-Hilfe-Kontext sind u. a. Pflichtverstöße rund um Dokumentation, Melde-/Organisationspflichten und die Sicherstellung von Personalqualifikationen. Für Betriebssanitäter*innen ist das weniger „Angstthema“ als Qualitätsmotor: Es zeigt, dass Erste Hilfe verbindlich ist – und nicht optional.
3 Learnings des Tages
Die DGUV Vorschrift 1 ist das zentrale Regelwerk der Unfallversicherungsträger und enthält den kompletten Kernrahmen zur Ersten Hilfe (§ 24–§ 28).
Unternehmerpflichten in der Ersten Hilfe lassen sich merken als: Bereitstellen – Alarmieren/Leiten – Transportieren – Informieren – Dokumentieren (5 Jahre, vertraulich).
Ersthelfer sichern die Basis, Betriebssanitäter*innen sind bei größerer Gefährdung/Größe erforderlich: Grundausbildung + Aufbaulehrgang, Fortbildung innerhalb von 3 Jahren.
Zusammenfassung Wissen merken für Prüfung
Prüfungsrelevant sind vor allem § 24–§ 28 DGUV Vorschrift 1: Unternehmer organisiert wirksame Erste Hilfe (inkl. Doku), Beschäftigte wirken mit (Ausbildung, Meldung, Unterstützung).
Abschluss & Zusammenfassung
Wenn du die DGUV Vorschrift 1 verstanden hast, kannst du betriebliche Erste Hilfe nicht nur durchführen, sondern auch bewerten: Passt die Alarmierung? Ist Material verfügbar? Sind Zuständigkeiten klar? Wird korrekt dokumentiert? Genau das ist Betriebssanitäter-Niveau: medizinisch handeln und rechtssicher in einer funktionierenden Organisation arbeiten.





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