Kapitel 4: Strafrecht & Haftung im Notfall — StGB Erste Hilfe
- Alexander Lörbs

- vor 8 Stunden
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Einleitung in das Fachthema
Viele Helfende zögern im Notfall aus Angst vor „falschem Handeln“ oder rechtlichen Folgen. Für Betriebssanitäter*innen ist genau dieses Thema prüfungs- und praxisrelevant: Du musst sicher handeln können – und du musst wissen, welcher rechtliche Schutz gilt, wo Grenzen liegen und wie du rechtlich sauber vorgehst (z. B. Einwilligung, Dokumentation, Übergabe). Dieses Kapitel ordnet die wichtigsten Punkte aus Strafrecht und Haftung ein – auf Betriebssanitäter-Niveau, ohne Juristendeutsch.
StGB Erste Hilfe
Im StGB Erste Hilfe ist die wichtigste Botschaft klar: Nicht helfen kann strafbar sein – Helfen ist in der Regel rechtlich geschützt, solange du nach bestem Wissen handelst.
Unterlassene Hilfeleistung: Warum Wegsehen keine Option ist
Das Strafgesetzbuch verpflichtet zur Hilfeleistung: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr/Not nicht hilft, obwohl es erforderlich und zumutbar wäre, macht sich strafbar (§ 323c StGB). Zumutbar heißt: ohne erhebliche Selbstgefährdung und ohne das Risiko, andere wichtige Pflichten zu verletzen.
Für die Praxis im Betrieb bedeutet das:
Eigenschutz geht vor (Gefahrstoffe, Strom, Brand, Gewalt).
Hilfe kann auch heißen: Notruf absetzen, absichern, Hilfe organisieren – nicht nur „medizinisch behandeln“.
Prüfungsmerker: Du musst helfen – aber nicht „heldenhaft“, sondern sicher und zumutbar.
Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung: Wann du „darfst“
Medizinische Maßnahmen greifen grundsätzlich in die körperliche Unversehrtheit ein. Rechtlich sauber wird es über die Einwilligung:
Ist die Person ansprechbar und entscheidungsfähig, gilt: erklären – fragen – Zustimmung abwarten.
Ist sie nicht einwilligungsfähig (bewusstlos, verwirrt, Schock), gilt in der Regel die mutmaßliche Einwilligung: Man darf Maßnahmen durchführen, die ein verständiger Mensch in dieser Lage zur Abwendung erheblicher Gesundheitsgefahren wollen würde.
Wichtig für Betriebssanitäter*innen: Bei klarer Ablehnung durch eine einwilligungsfähige Person musst du das respektieren – du bleibst aber verpflichtet zu Aufklärung, Notruf/ärztlicher Abklärung empfehlen und Dokumentation (inkl. Ablehnung).
Strafrechtliches Risiko beim Helfen: Was realistisch ist – und was nicht
Die DGUV stellt praxisnah heraus: Wer Erste Hilfe leistet und dabei die bestmögliche Hilfe mit einfachen Mitteln erbringt, muss in der Regel nicht mit straf- oder zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Strafrechtlich relevant wird es typischerweise nur bei:
Vorsatz (bewusst schädigendes Handeln) oder
grober Fahrlässigkeit (besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß, „das hätte jeder sehen müssen“).
Typische Sorgen wie „Rippenbruch bei Herzdruckmassage“ sind in der Realität eher ein medizinisch erwartbares Risiko einer lebensrettenden Maßnahme als ein strafrechtliches Problem – solange du indikationsgerecht und nach Ausbildung handelst.
Zivilrecht/Haftung: Schadenersatz – wann kann das passieren?
Zivilrechtlich gilt als Leitlinie: Bei Erster Hilfe ist eine Haftung der helfenden Person grundsätzlich nicht zu erwarten – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Beispiele, die du kennen solltest:
Ungewollte Verletzungen im Rahmen notwendiger Maßnahmen (z. B. Druckstellen, Hämatome, Rippenfraktur bei CPR) sind regelmäßig vom Schutzgedanken gedeckt, wenn die Maßnahme fachlich begründet ist.
Sachschäden (z. B. Kleidung aufschneiden) können durch rechtfertigenden Notstand gedeckt sein, wenn das zur Abwendung einer Gefahr für die Gesundheit erforderlich ist.
Prüfungsmerker: Haftung ist die Ausnahme – grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz sind die Trigger.
Der Schlüssel zur Rechtssicherheit: Standard, Kommunikation, Dokumentation
Für Betriebssanitäter*innen ist Rechtssicherheit kein „Paragrafenwissen“, sondern ein Arbeitsstil:
Eigenschutz & Lagemanagement: Gefahr erkennen, absichern, Handschuhe/Hygiene, Umfeld steuern.
Strukturierte Versorgung: z. B. nach (X)ABCDE, lebensbedrohliches zuerst, dann weiter.
Kommunikation: kurz erklären, was du tust („Ich helfe Ihnen, ich prüfe Atmung/Kreislauf…“), Zustimmung einholen, bei Ablehnung dokumentieren.
Notruf & Übergabe: früh alarmieren, klare Übergabe an Rettungsdienst (Situation, Maßnahmen, Verlauf, Besonderheiten).
Dokumentation: im Betrieb besonders wichtig (Verlauf, Maßnahmen, Ablehnung, Übergabezeitpunkt). Die Dokumentation schützt Betroffene, Betrieb und Helfende.
Wenn du dich an Ausbildungsstandards hältst, wirst du im Ernstfall nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich sauber handeln.
3 Learnings des Tages
§ 323c StGB: Nicht helfen kann strafbar sein – helfen musst du, soweit es erforderlich und zumutbar ist (Eigenschutz!).
Einwilligung bei ansprechbaren Betroffenen, sonst meist mutmaßliche Einwilligung: Du darfst lebensrettende/gefahrausgleichende Maßnahmen durchführen.
Haftung/Strafe droht in der Regel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – wer nach Ausbildung und bestem Wissen handelt, ist üblicherweise geschützt.
Zusammenfassung Wissen merken für Prüfung
Merke: Unterlassen ist riskanter als Helfen. Rechtssicher wirst du durch Eigenschutz, strukturierte Maßnahmen, Einwilligung (oder mutmaßliche Einwilligung) und saubere Dokumentation.
Abschluss & Zusammenfassung
Angst ist ein schlechter Ratgeber im Notfall. Die Rechtslage soll Helfende nicht abschrecken, sondern Handlungssicherheit geben: Du bist zur Hilfe verpflichtet, darfst notwendige Maßnahmen durchführen und bist bei Handeln nach Standard in der Regel geschützt. Als Betriebssanitäter*in erreichst du maximale Sicherheit, wenn du konsequent nach Ausbildung vorgehst, klar kommunizierst und lückenlos dokumentierst.





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