Kapitel 5: Zivilrechtliche Grundlagen — BGB Haftung Erste Hilfe
- Alexander Lörbs

- vor 8 Stunden
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Einleitung in das Fachthema
Im Notfall zählt Tempo – aber im Betrieb zählt auch Nachvollziehbarkeit. Viele Betriebssanitäter*innen fragen sich: „Kann ich für Schäden haftbar gemacht werden?“ Oder: „Was ist, wenn ich Kleidung aufschneide, einen Rippenbruch bei der Reanimation entsteht oder ich mir selbst weh tue?“
Dieses Kapitel gibt dir die zivilrechtliche Orientierung, die du für Prüfung und Praxis brauchst: Wann entstehen Schadensersatzansprüche? Wann bist du geschützt? Und welche Rolle spielt das BGB in der Ersten Hilfe?
BGB Haftung Erste Hilfe
Wenn es um zivilrechtliche Haftung geht, ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dein Grundrahmen. Für die Erste Hilfe sind drei Denkbausteine entscheidend:
(1) deliktische Haftung,
(2) Geschäftsführung ohne Auftrag und
(3) Haftungsprivileg bei Notfallhilfe.
Deliktische Haftung: Wann grundsätzlich Schadensersatz denkbar wäre
Zivilrechtlich kann eine verletzte Person grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn jemand rechtswidrig und schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt (klassisch: § 823 BGB). Dazu kommen Vermögensschäden und ggf. Schmerzensgeld (typisch über § 253 BGB).
Wichtig für dich: Diese „Grundlogik“ heißt nicht, dass du als Ersthelfende*r automatisch haftest. Sie erklärt nur, welcher Anspruch theoretisch im Raum stehen könnte.
Prüfungsrelevante Übersetzung:
Schaden: z. B. zusätzliche Verletzung, beschädigte Sachen, Behandlungskosten.
Pflichtverletzung: z. B. eindeutig falsches, vermeidbares Verhalten.
Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit (leicht bis grob).
Realität im Erste-Hilfe-Einsatz: Haftung ist die Ausnahme
Die DGUV stellt klar: Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung wird die helfende Person grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Das ist der wichtigste Satz für deine Handlungssicherheit.
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet: einfachste, naheliegende Überlegungen werden nicht angestellt oder elementare Regeln ignoriert, die „jedem einleuchten“. Typisches Beispiel aus der Praxis: Eine Unfallstelle wird trotz klarer Möglichkeit nicht abgesichert und dadurch entstehen Folgeunfälle.
Entscheidend: Fehlendes Spezialwissen wird dir in der Regel nicht als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt – entscheidend ist, ob du nach dem gehandelt hast, was deine Ausbildung vermittelt und was in der Situation naheliegend war.
Vorsatz ist noch klarer: bewusst und gewollt schädigen – oder Schäden billigend in Kauf nehmen. Das ist im Erste-Hilfe-Kontext die absolute Ausnahme.
Prüfungsmerker: Helfen nach Standard schützt – grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz öffnet Haftung.
Geschäftsführung ohne Auftrag: Warum du bei Bewusstlosen handeln darfst
Ein juristischer Klassiker in der Ersten Hilfe ist die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, §§ 677 ff. BGB). Übersetzt: Du übernimmst in einer Notlage „eine Angelegenheit“ für jemand anderen, ohne dass vorher ein Vertrag besteht.
Das ist in der Ersten Hilfe wichtig für zwei Punkte:
mutmaßlicher Wille / mutmaßliche Einwilligung: Ist jemand nicht ansprechbar, gehst du in der Regel davon aus, dass die Person eine lebensrettende Hilfe wollen würde.
Aufwendungsersatz: Wer im Interesse des Betroffenen handelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen (z. B. eigene Sachschäden).
Für Betriebssanitäter*innen heißt das: Juristisch passt dein Handeln in ein anerkanntes Raster – du handelst nicht „wild“, sondern im Rahmen eines Notfallprinzips.
Typische Praxisfälle: Was ist zivilrechtlich meist unkritisch?
In der täglichen Ausbildung tauchen immer wieder dieselben Sorgen auf. Hier die prüfungsnahe Einordnung:
Kleidung aufschneiden (z. B. für Wundversorgung/CPR/AED): In der Regel kein Schadensersatz gegen dich, wenn es medizinisch erforderlich ist.
Rippenbruch bei Herzdruckmassage: Ein mögliches Begleitrisiko einer lebensrettenden Maßnahme – normalerweise keine Haftung, wenn du korrekt reanimierst.
Maßnahme „erfolglos“: Auch wenn Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, entsteht daraus nicht automatisch ein Anspruch gegen dich – entscheidend ist das angemessene Vorgehen, nicht der Ausgang.
Hier ist die Grundhaltung wichtig: Erste Hilfe ist Hilfe mit einfachen Mitteln – nicht Perfektion wie im OP.
Eigenschaden des Helfenden: Wer ersetzt meine Schäden?
Auch das ist prüfungsrelevant und wird oft vergessen: Wenn dir bei der Hilfeleistung eigene Schäden entstehen (Körper- oder Sachschaden), kannst du grundsätzlich Ersatz verlangen – sofern dein Handeln im Interesse und (wirklichen oder) mutmaßlichen Willen der verletzten Person lag.
Im betrieblichen Kontext kommt zusätzlich der Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung ins Spiel: Erste Hilfe im Betrieb (oder auf dem Weg zur/von der Arbeit, auf Dienstwegen) steht regelmäßig unter Versicherungsschutz. In DGUV-Darstellungen wird außerdem erklärt, dass Sachschäden je nach Konstellation gegenüber dem verpflichteten Unternehmer geltend gemacht werden können (z. B. beschädigte Kleidung, Schäden am abgestellten Fahrzeug zur Absicherung).
Praxis-Tipp auf Betriebssanitäter-Niveau: Eigenschäden immer dokumentieren (Zeitpunkt, Umstände, Zeugen, Fotos) und betriebliche Meldewege nutzen.
Wie du „BGB-sicher“ arbeitest: 5 Regeln für den Einsatz
Rechtssicherheit ist im Alltag kein Paragrafen-Quiz, sondern Routine:
Eigenschutz zuerst (Gefahren erkennen, absichern lassen, PSA/Hygiene).
Strukturiert handeln (lebensbedrohlich zuerst; klarer Algorithmus).
Einwilligung, wenn möglich (kurz erklären, Zustimmung einholen).
Bei Ablehnung: respektieren, aber absichern (ärztliche Abklärung empfehlen, Notruf bei vitaler Gefahr, Ablehnung dokumentieren).
Dokumentation & Übergabe (Maßnahmen, Verlauf, Besonderheiten, Übergabezeit).
Damit erfüllst du genau das, was die DGUV als Leitlinie transportiert: bestmögliche Hilfe im Rahmen der Ausbildung – ohne Angst vor Haftung.
3 Learnings des Tages
Zivilrechtliche Ansprüche wären theoretisch über das BGB möglich (z. B. § 823), praktisch haftest du bei Erster Hilfe in der Regel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Geschäftsführung ohne Auftrag erklärt, warum du bei nicht einwilligungsfähigen Betroffenen handeln darfst (mutmaßlicher Wille) und wann Aufwendungsersatz möglich ist.
Typische Maßnahmenfolgen (Kleidung zerschneiden, Rippenbruch bei CPR) führen normalerweise nicht zu Haftung, wenn du indikationsgerecht und nach Standard handelst.
Zusammenfassung Wissen merken für Prüfung
Merke: BGB-Grundlogik ja – Haftung bei Erster Hilfe fast nie. Kritisch wird es zivilrechtlich vor allem bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Abschluss & Zusammenfassung
Die wichtigste Botschaft für Betriebssanitäter*innen: Zivilrecht soll Hilfe nicht verhindern. Wer nach Ausbildung, nachvollziehbar und mit Eigenschutz handelt, ist in der Regel geschützt. Beherrsche die drei Bausteine § 823 (Grundanspruch), GoA (Notfall-Handeln) und Haftungsprivileg (nur grob/vorsätzlich) – dann bist du prüfungsfest und im Einsatz ruhig.





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